Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/57#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Es gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 3. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/57#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 57 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 – L 24 KA 39/08 KLZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2013 – L 8 SO 264/10
- BSG, 25.11.2010 – B 3 KR 1/10 RKrankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch einer Schiedsperson kein Verwaltungsakt - öffentlich-rechtliche Leistungsbestimmung eines Vertragshelfers nach billigem Ermessen - Leistungsbestimmung durch Urteil bei unbilligem Schiedsspruch - Ersetzungsklage gegen Vertragspartner - notwendige Beiladung der Schiedsperson - Billigkeit der Festsetzung bei Vertragsabschluss auf Seiten der Leistungserbringer durch eine Mehrheit von PflegedienstenZitiert von 25
- LSG NRW, 25.03.2010 – L 9 SO 43/08
- OVG NRW, 15.11.2007 – 12 A 1468/06Zitiert von 1
- BSG, 19.07.2006 – B 6 KA 44/05 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 08.05.2025 – L 8 KR 257/24 B ERZitiert von 1
- BGH, 02.05.2024 – III ZR 197/23Zahnarzthonorar: Schriftformerfordernis für zu erstellenden Heil- und Kostenplan bei einer auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Versorgung
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2023 – L 16 R 870/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3445)
BGBl. 2004 I S. 3445
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 57 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.